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Aufstieg in den Baum mit Seilklettertechnik

 · Ratgeber  · 2 Min. Lesezeit

Bäume schneiden: Diese Zeiten sind erlaubt

Kurz gesagt: Starke Rückschnitte und Fällungen sind vom 1. Oktober bis 28. Februar erlaubt – schonende Form- und Pflegeschnitte das ganze Jahr. So regelt es § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes, das brütende Vögel und andere Tiere in Hecken und Gehölzen schützt.

Was ist wann erlaubt?

  • 1. Oktober bis 28. Februar: Fällungen, starke Rückschnitte, „auf den Stock setzen“ von Hecken und Gehölzen
  • Ganzjährig erlaubt: schonende Form- und Pflegeschnitte, Entfernen des jährlichen Zuwachses, Beseitigung von Gefahren (z. B. bruchgefährdete Äste über Wegen)
  • Immer zu beachten: Auch im Winterhalbjahr dürfen keine besetzten Nester oder Quartiere (etwa von Fledermäusen) zerstört werden

Ausnahme: Gefahr im Verzug

Ist ein Baum akut bruch- oder umsturzgefährdet, darf er zur Gefahrenabwehr auch außerhalb der Schnittzeiten stark eingekürzt oder gefällt werden. Wichtig: Die Gefahr sollte dokumentiert werden – als Fachbetrieb übernehmen wir Einschätzung und Dokumentation für Sie.

Und die Fällgenehmigung?

Unabhängig von der Jahreszeit verlangen viele Kommunen ab einem bestimmten Stammumfang eine Fällgenehmigung nach ihrer Baumschutzsatzung. Wir prüfen das vor jedem Auftrag und stimmen uns auf Wunsch direkt mit Ihrer Gemeinde ab.

Sie planen einen Rückschnitt oder eine Fällung? Unsere Baumpflege und Baumfällung übernehmen wir zum richtigen Zeitpunkt und mit allen Genehmigungen – jetzt kostenlos beraten lassen.

Fragen zu diesem Thema?

Wir beraten Sie gern persönlich und unverbindlich – inklusive kostenloser Besichtigung vor Ort.

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